Allgemeine Geschäftsbedingungen | BunBo – Das BungalowBoot

Aquare Charter GmbH, Große Mühlenstr. 24f, 14774 Brandenburg

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages, der zwischen dem Mieter und der Aquare Charter GmbH (Vermieterin) über ein Hausboot abgeschlossen wird. Mit der Buchung erkennt der Mieter diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich und die mitreisenden Personen an. 

1. Vertragsabschluss:

Der Mietvertrag kann wie folgt abgeschlossen werden:

  1. durch Onlinebuchung des Mieters unter Verwendung des von der Vermieterin auf der Webseite www.bunbo.de zur Verfügung gestellten Buchungsportals oder
  2. durch Übermittlung der buchungsrelevanten Daten durch den Mieter an die Vermieterin per E-Mail.

(Für beide Fälle gilt = Willenserklärung des Mieters)

Der Mietvertrag kommt erst durch die E-Mail zustande, mit der die Vermieterin dem Mieter dessen Buchung unter Beifügung eines Mietvertrages bestätigt.

Der Mietvertrag kommt zwischen der Aquare Charter GmbH und dem jeweiligen Mieter zustande. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin zulässig. Die Vermieterin erteilt eine solche Genehmigung nach billigem Ermessen. Ein Rechtsanspruch des Mieters darauf besteht nicht.

2. Rücktritt des Mieters/Vermieters

Der Mieter ist berechtigt, vor Beginn der Mietzeit und Übernahme des Bootes, spätestens aber bis 15.00 Uhr des vor dem vereinbarten Mietbeginn liegenden Tages, ohne Angaben von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Mietvertrag zurückzutreten. Allerdings lässt dies den Anspruch der Vermieterin auf Zahlung der Miete nur teilweise, nämlich nach Maßgabe der nachstehenden Fristen entfallen.

Gibt der Mieter seine Rücktrittserklärung gegenüber der Vermieterin weniger als

  • 42 Kalendertage vor Beginn der Mietzeit, so sind 90% des Mietpreises zur Zahlung fällig.
  • 56 Kalendertage vor Beginn der Mietzeit, so sind 30% des Mietpreises zur Zahlung fällig.
  • 90 Kalendertage vor Beginn der Mietzeit beträgt die von dem Mieter zu entrichtende Zahlung pauschal 150,- €. 

Für jeden Fall des Rückstritts verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Mindestpauschale in Höhe von 50,- €. Dies gilt nicht soweit die vorstehenden Pauschalen diesen Betrag übersteigen.

Kommt der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, ist der Vermieter, ohne dass es einer Mahnung bedarf, berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten und das Boot nach erklärtem Rücktritt anderweitig zu vermieten. Für den Fall, dass das Boot für den vorgesehenen Zeitraum, gleich aus welchem Grund, nicht anderweitig vermietet wird, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen. In jedem Fall, d.h. auch für den Fall anderweitiger Vermietung, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- €.

3. Risikoabsicherung:

Durch Abschluss eines besonderen Vertrages zwischen der Vermieterin und dem Mieter können die vorstehenden Rücktrittsbedingungen wie nachstehend modifiziert werden.

  • Wegfall der Bearbeitungsgebühr von 50,- € bei jeglichen Stornierungen
  • Wegfall der Bearbeitungsgebühr von 150,- € bei Stornierungen bis zum 56. Kalendertag vor Reisebeginn
  • Rückerstattung der an die Vermieterin gezahlten Reisekosten bei krankheitsbedingtem Rücktritt. (Voraussetzung: Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes eines der Crewmitglieder, welches den Antritt einer Bootsreise für den Reisezeitraum ausdrücklich untersagt)
  • Rückerstattung der an die Vermieterin gezahlten Reisekosten bei schwerer Krankheit oder Tod eines nahen Angehörigen. (Voraussetzung: entsprechender Nachweis und sofortige Stornierung)

Die Risikoabsicherung gilt nicht im Falle des Rücktrittes der Vermieterin wegen Zahlungsverzuges des Mieters.

Durch die Risikoabsicherung reduziert sich zugleich die im Fall eines von dem Mieter verursachten Schadens im Rahmen der Kaskoversicherung zu zahlende Selbstbeteiligung von 500,- € auf 250,- € pro Schadensfall.

4. Zahlungsbedingungen:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Fälligkeit der Miete wie nachstehend vereinbart wird. Die sich daraus ergebenden Fälligkeitstermine werden dem Mieter mit der Vertragsbestätigung übersandt. Der Mieter erkennt diese als vertraglich vereinbart an.

Nach Vertragsabschluss wird der Mietpreis in einer oder zwei Raten entsprechend Nachstehendem erhoben.

  • Bei Buchung (Vertragsabschluss) mehr als 56 Tage vor Anreise:
    Anzahlung (30%) fällig 10 Tage nach Vertragsabschluss
    Restzahlung (70%) fällig 28 Tage vor Reiseantritt
  • Bei Buchung 55-29 Tage vor Anreise:
    Gesamtpreis fällig 10 Tage nach Vertragsabschluss
  • Bei Buchung 28-11 Tage vor Anreise:
    Gesamtpreis fällig 3 Tage nach Vertragsabschluss
  • Bei Buchung weniger als 10 Tage vor Anreise:
    Gesamtpreis sofort fällig

5. Pflichten/Haftung der Aquare Charter GmbH:

Die Vermieterin verpflichtet sich, das Schiff zum vereinbarten Termin in einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand für die Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Farbe besteht nicht, es sei denn, eine solche wurde ausdrücklich vereinbart und von der Vermieterin mit der Buchungsbestätigung zugesagt. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter ein Hausboot des mit der Auftragsbestätigung zugesagten Typs zu übergeben. Mit der Übergabe des Hausbootes konkretisiert sich der Mietvertrag auf das übergebene Boot. Geringfügige Abweichungen in Ausrüstung und/oder Inventar von einem Muster oder dem Vertragsangebot berühren die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht und werden von dem Mieter als vertragsgemäß anerkannt.

Sollte die Vermieterin aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenen Umstandes nicht in der Lage sein, dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt ein Hausboot des vertraglich vereinbarten Typs zur Verfügung zu stellen, informiert sie den Mieter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit ist die Vermieterin entweder berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder aber dem Mieter ein Hausboot anderen, auch größeren Typs zur Verfügung zu stellen. Für den Fall des Rücktritts durch die Vermieterin wird dem Mieter die gezahlte Miete unverzüglich zurückerstattet.

Die Vermieterin verpflichtet sich, den Mieter bei der Übergabe des Bootes in dessen Nutzung einzuweisen. Die Parteien halten den Zustand des Bootes und dessen Betriebsfähigkeit einschließlich der Vollständigkeit des Inventars und sonstige Ausrüstungsgegenstände in einer Checkliste schriftlich fest. Mit vorbehaltloser Unterzeichnung dieser Checkliste bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übergabe des Hausbootes. Danach sind alle Einwendungen des Mieters hinsichtlich Ausrüstung und Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um nachträglich entstandene und nicht vom Mieter zu vertretene Mängel.

Schadenersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, es sei denn, die Vermieterin hat die Mängel zu vertreten. Im Übrigen haftet die Vermieterin für entstehende Schäden lediglich, soweit dies auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten, durch sich selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Vermieterin auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Mieter vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Vermieterin übernimmt keine Garantie dafür, dass die von dem Mieter für seine Reise von ihm vorgesehenen Wasserstraßen auch tatsächlich jederzeit mit dem gemieteten Hausboot befahrbar sind. Für den Fall, dass eine solche Nutzungseinschränkung vorliegen und von der Vermieterin nicht zu vertreten sein sollte, sind Ansprüche des Mieters auf Minderung und Schadenersatz ausgeschlossen.

6. Versicherung:

Kaskoversicherung für Schäden am gemieteten Hausboot:

Das Hausboot ist vollkaskoversichert. Im Falle eines an dem Hausboot von dem Mieter oder einer Begleitperson schuldhaft verursachten Schadens haftet der Mieter mit einem von ihm zu tragenden Eigenanteil (Selbstbeteiligung) bis zu einer Höhe von 500,- € pro Schadensfall. Der Mieter erhält bei Online-Abschluss des Mietvertrages über unser Buchungsportal die Möglichkeit durch die optional angebotene, kostenpflichtige Risikoabsicherung die Selbstbeteiligung im Schadensfall auf 250,00 € je Schadensfall zu reduzieren.

Für den Fall, dass die Kaskoversicherung nicht eintrittspflichtig ist, weil der Mieter oder eine Begleitperson einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden an dem Boot in voller Höhe. Die von der Vermieterin abgeschlossene Kaskoversicherung tritt nicht für Personenschäden ein, die der Mieter oder eine Begleitperson, auch leicht fahrlässig, verursacht hat. Die Eintrittspflicht der Kaskoversicherung umfasst auch nicht Schäden Dritter, sowie Schäden an der Bootsausrüstung selbst, oder aber an von dem Mieter mitgebrachten Gegenständen. Ebenso wenig ist der Verlust solcher Gegenstände versichert.

Haftpflichtversicherung für Fremdschäden:

In dem Mietvertrag eingeschlossen ist eine Haftpflichtversicherung des Mieters und/oder der im Mietvertrag benannten verantwortlichen Bootsführer für von diesen Personen schuldhaft verursachte Personen- und/oder Sachschäden, wobei die Eintrittspflicht der Versicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen ist. Für solche Schäden haftet der Mieter bzw. Schadensverursacher in voller Höhe.

Soweit die Haftpflichtversicherung für einen entstandenen Schaden eintritt, trägt der Mieter einen Eigenanteil (Selbstbeteiligung) in einer Höhe von bis zu 250,- € pro Schadensfall. Dieser entfällt, wenn die persönliche Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers für den Schaden eintritt. In jedem Fall wird für die interne Abwicklung des Schadens eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- € erhoben.

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden entfällt die Haftungsbegrenzung für den Schadensverursacher. Der Schadensverursacher haftet in diesen Fällen für den eingetretenen Drittschaden in voller Höhe.

Der Ersatz eigener Schäden des Mieters und/oder Mitreisender durch die Haftpflichtversicherung ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Die von der Vermieterin abgeschlossene Haftpflichtversicherung ist eine nachrangige Versicherung und haftet nur insoweit als kein anderweitiger Versicherungsschutz des Mieters besteht. Eine durch den Mieter und/oder seine Mitreisenden abgeschlossene private Haftpflichtversicherung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Soweit der Mieter eine Schadensabwicklung über die Haftpflichtversicherung der Vermieterin verlangt, hat er zuvor schriftlich zu versichern, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Hat die private Haftpflichtversicherung des Mieters seine Eintrittspflicht verneint, hat der Mieter der Vermieterin darüber eine entsprechende schriftliche Erklärung des Versicherers auszuhändigen.

7. Pflichten des Mieters:

Der Mieter erklärt nach Einweisung in die Funktionen des Fahrzeugs, dass er bzw. der vertraglich vorgesehene Schiffsführer in der Lage ist, das Boot sicher zu führen. Verbleiben bei der Vermieterin, auch nach Ablegen des Charterscheins durch den potentiellen Schiffsführer, erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen eines Hausbootes, kann die Vermieterin die Übergabe des Schiffes, jedenfalls das Verlassen des Hafens verweigern. Dies gilt auch für den Fall, dass sich für die beabsichtigte Fahrt nicht mindestens zwei Personen an Bord befinden, von denen mindestens eine volljährig und die andere Person mindestens 16 Jahre alt sein müssen.

Der Mieter verpflichtet sich, das Hausboot wie sein Eigentum zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Mieter ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Der Mieter haftet für alle Schäden an Hausboot und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder einem Mitreisenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dem Mieter ist es untersagt, mit dem Hausboot andere Schiffe abzuschleppen oder sonst wie zu bergen. Er darf das Hausboot selbst auch nur dann im Notfall abschleppen lassen, wenn die Vermieterin nicht in angemessener Zeit für anderweitige Hilfe sorgen kann. Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf das Boot nicht gefahren werden. Der Mieter übernimmt darüber hinaus folgende vertragliche Pflichten:

  1. Jede Art von Grund-, Seiten- oder Dachberührungen ist der Aquare Charter GmbH sofort zu melden;
  2. bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse (insbesondere Windstärken über 4 Beaufort, Nebel etc.) nicht mehr auszulaufen bzw. umgehend den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen;
  3. Unfälle, Havarien, Beschädigungen der Aquare Charter GmbH sofort zu melden sowie bei allen Unfällen und Havarien mit beteiligten Dritten, insbesondere bei Personen- oder Sachschäden, zusätzlich die Wasserschutzpolizei zu kontaktieren;
  4. das Boot nicht mit mehr Personen zu belegen, als zugelassen ist;
  5. das Boot nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten;
  6. Charterscheininhaber haben sich an die mitgeteilten Einschränkungen bezüglich befahrbarer Wasserstraßen sowie die für Charterscheininhaber gesperrten Gebiete zu halten (siehe Unterlagen Charterschein);
  7. beim Verlassen des Fahrwassers und in Ufernähe ist mit besonderer Vorsicht zu navigieren. Durch Unachtsamkeit entstehende Havarien außerhalb des Fahrwassers sind nicht versichert. Der Mieter haftet deshalb für dadurch entstehende Schäden, wie insbesondere Bergung, Abschleppen, Reparaturen etc. in voller Höhe.

8. Sicherheitsleistung (Kaution):

Während des Check-In, vor Übernahme des Hausbootes, entrichtet der Mieter an die Aquare Charter GmbH eine Sicherheitsleistung in Höhe von 250,- €. Diese dient der Absicherung jedweder Ansprüche der Aquare Charter GmbH gegen den Mieter aus dem Mietvertrag. Die Abrechnung und ggf. Zurückerstattung der Sicherheitsleistung erfolgen in angemessener Frist nach Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe des Mietobjektes.

9. Übergabe des Hausbootes:

Die Übergabe des Hausbootes an den Mieter oder an eine von ihm in dem Mietvertrag benannte verantwortliche Person erfolgt zeitlich und örtlich entsprechend den Festlegungen in der Auftragsbestätigung. Mit der Übergabe erfolgt eine allgemeine Einweisung des verantwortlichen Bootsführers, deren Inhalt und Ausgestaltung unter dem Punkt „Pflichten der Aquare Charter GmbH“ näher bezeichnet ist.

Mit der Übergabe des Bootes an den Mieter entsprechend der in Ziff. 5. bestimmten Modalitäten geht die Verfügungsgewalt und Verantwortlichkeit für das Boot auf den Mieter bzw. Fahrzeugführer über.

Ist der Erwerb des Charterscheins als Berechtigung zum Führen des Hausbootes notwendig (siehe „Führerschein“), so erfolgt die dadurch notwendige Einweisungsfahrt erst nach der allgemeinen Einweisung und Übernahme des Bootes durch den Mieter bzw. die von ihm benannte verantwortliche Person. In einem solchen Fall ist für die Übergabe des Hausbootes ein Zeitaufwand von ca. zwei bis drei Stunden einzuplanen.

Die Verfügung über das Hausboot wird dem Mieter nach Einweisung zu demjenigen Zeitpunkt zuerkannt, indem er schriftlich anhand der Checkliste bestätigt, dass der Motor und das Hausboot im Allgemeinen betriebsfähig sind und er die vorgelegte Inventarliste verglichen und unterzeichnet hat. Der Zustand des Hausbootes sowie Zustand und die Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden bei Übergabe anhand einer Check- und Inventarliste von Mieter und Aquare Charter GmbH gemeinsam überprüft. Danach sind alle Einwendungen des Mieters betreffs Ausrüstung und Tauglichkeit des Hausbootes ausgeschlossen.

Der vereinbarte Mietpreis umfasst das Hausboot mit Ausstattung (Geschirr, Bettdecken und Kissen, Kartenmaterial, Bordbuch, Zubehör). Die vereinbarte Miete beinhaltet nicht den durch den Mieter während seiner Mietzeit verbrauchten Treibstoff. Der Verbrauch wird bei Fahrtende nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen abgerechnet.

Der Mieter verpflichtet sich die auf dem Boot vorhandenen Betten aus hygienischen Gründen nur mit Bettwäsche zu benutzen. Bettwäsche und Handtücher sind nicht Gegenstand des Mietvertrages, sondern von dem Mieter mitzubringen oder gegen ein Entgelt vor Ort gesondert zu mieten.

Eine Bootsübernahme kann am Anreisetag nur bis zu zwei Stunden nach der im Mietvertrag angegebenen Übergabezeit zugesichert werden. Bei späterer Anreise können Zusatzkosten für die Übergabe entstehen oder die Übergabe erst am nächsten Tag erfolgen.

Die geplante Mitnahme von Haustieren muss direkt beim Buchungsvorgang mitgebucht werden. Dies gilt für Hunde und Katzen, die Mitnahme anderer Haustiere bedarf der vorherigen, schriftlichen Bestätigung der Vermieterin. Für Schäden, die Haustiere am Boot oder dessen Ausrüstung verursachen, haftet der Mieter.

10. Rückgabe des Hausbootes:

Der Mieter hat das Hausboot geräumt von seinen Sachen und in besenreinen Zustand mit gespültem Geschirr, abgezogenen Betten sowie entsorgtem Müll spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an dem vertraglich vereinbarten Ort zurückzugeben. Dennoch vermieterseits notwendig werdende Aufräum- und Reinigungsarbeiten vergütet der Mieter dem Vermieter nach billigem Ermessen. Die Rückgabe muss pünktlich erfolgen, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass ein Folgemietvertrag durch die Vermieterin nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall haftet der Mieter für den sich aus der verspäteten Rückgabe ergebenden Schaden, soweit er die verspätete Rückgabe zu vertreten hat.

In jedem Fall vereinbaren die Parteien als Mindestbetrag des Schadens die Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Mieter nach Maßgabe der nachstehenden Verspätungen:

  • Verspätung bis 30 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 25,- Euro
  • Verspätung bis 60 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 75,- Euro
  • Verspätung bis 90 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 150,- Euro
  • Verspätung bis 120 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 250,- Euro
  • Verspätung von mehr als 120 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 250,- Euro zzgl. 100,- Euro pro angefangener Stunde, die über 120 Minuten Verspätung hinausgeht.

Wird das Boot schuldhaft erst nach Beendigung der vertraglich definierten Mietzeit zurückgegeben, so hat der Mieter zudem den entstehenden Schaden des Vermieters sowie Dritter zu tragen. Meteorologische Ereignisse müssen durch eine entsprechend vorausschauende Tourenplanung einkalkuliert werden, dies obliegt dem Mieter. Der Mieter haftet unter anderem für Schäden oder Kosten, die dem Vermieter oder Dritten, zum Beispiel späterer Crews, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Der Vermieter ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

Bei der Rückgabe nimmt die Vermieterin eine Überprüfung des Hausbootes und seiner Einrichtung vor. Zustand des Hausbootes, Zustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste überprüft und festgestellt.

Für vom Mieter zu vertretenden Schäden, fehlende Ausrüstungsteile sowie andere Mängel hat der Mieter eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die der Vermieter nach billigem Ermessen (§315 BGB) festsetzt und die von der hinterlegten Kaution in Abzug gebracht wird. Weitergehende Ersatzansprüche der Aquare Charter GmbH werden dadurch nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Havarie oder vom Mieter zu vertretende Mängel verschwiegen worden sind. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.

11. Fahrtüchtigkeit des Hausbootes / Mängel unterwegs:

Im Fall einer Störung hat der Mieter die Hinweise der mitgelieferten Bedienungsanleitung des gemieteten Hausbootes und der Geräte genau zu befolgen. Nach Meldung an den Vermieter werden notwendige Reparaturen ausschließlich durch den Service der Aquare Charter GmbH durchgeführt. Der Vermieter akzeptiert keine Erstattung von Auslagen oder Kosten, die der Mieter eigenmächtig veranlasst hat (zum Beispiel Reparaturen durch Fremdfirmen o. ä.).

Ein ersatzfähiger Schaden entsteht nur dann, wenn das Hausboot durch eine Störung oder durch einen Schaden, den nicht der Mieter zu verantworten hat, für mindestens 5 Stunden nicht mehr fahrbereit ist bzw. wesentliche technische Mängel bestehen. Ausfallzeiten von weniger als 5 Stunden ab Eingang der Meldung bei der Aquare Charter GmbH begründen keinen Schadensersatzanspruch, es sei denn, den Vermieter trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Als Ausfallzeit zählt hierbei nur die Zeit zwischen 08:00 Uhr morgens und 2 Stunden vor Sonnenuntergang.

Einsätze des mobilen Service der Aquare Charter GmbH, die wegen vom Mieter oder seiner Crew selbst verschuldeter Schäden oder Störungen von Schiff und/oder Ausstattung (wie zum Beispiel Auflaufen auf Grund) erfolgen, sind kostenpflichtig, der entsprechende Betrag wird von der Kaution einbehalten.

12. Unfälle / Schäden:

Unfälle, Havarien oder Beschädigungen von Hausboot oder Ausrüstung hat der Mieter der Vermieterin sofort telefonisch zu melden. Diese entscheidet dann über die weitere Vorgehensweise. Bei allen Unfällen und Havarien mit beteiligten Dritten, insbesondere bei Personen- oder Sachschäden, ist zusätzlich die Wasserschutzpolizei zu kontaktieren. Darüber hinaus hat der Mieter die Pflicht ein Schadensprotokoll zur Dokumentation des Unfalls/Schadens auszufüllen und dieses von den Beteiligten oder Zeugen gegenbestätigen zu lassen.

Im Übrigen verpflichtet sich der Mieter zur Sicherung des Bootes den Anweisungen der Vermieterin zu folgen. Im Falle der verschuldeten Nichtbefolgung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden.

Bei Nichtbefolgung haftet der Mieter für eventuelle Folgeschäden (insbesondere für Mietausfälle oder Schadenersatzpflicht).

13. Führerschein (SBF-Binnen, Charterschein):

Das Hausboot darf nur führen, wer im Besitz einer dazu notwendigen Erlaubnis ist. Für die Führung unserer Hausboote ist der amtliche Sportbootführerschein Binnen erforderlich. Alternativ muss vor Fahrtantritt von dem Mieter bzw. vorgesehenen Schiffsführer (Mieter und Schiffsführer müssen nicht die gleiche Person sein) ein Charterschein erworben werden. Mit dem Erwerb des Charterscheins ist eine sorgfältige Einweisung in Theorie und Praxis der Bootsführung, einschließlich einer Einweisungsfahrt, verbunden. Die erworbenen Kenntnisse werden vorab in einem Multiple-Choice-Test geprüft.

Der Charterschein berechtigt ausschließlich zum Führen des gemieteten Bootes während der Dauer des Charterzeitraums. Die Beachtung und Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zum Führen des Bootes obliegt dem Mieter und Schiffsführer in eigener Verantwortung.

14. Fahrgebiet:

Befahren werden dürfen ausschließlich deutsche Binnengewässer, keine Küstengewässer. Aus Sicherheitsgründen ist die Durchfahrt durch Berlin mit den Hausbooten der Aquare Charter GmbH lediglich über den Teltowkanal und den Landwehrkanal zulässig. Des Weiteren sind Fahrten durch das Regierungsviertel Berlins sowie auf der Großen Müritz, der Elbe und der Oder mit dem BungalowBoot nicht gestattet. Charterscheininhaber haben sich zudem an die mitgeteilten Einschränkungen bezüglich befahrbarer Wasserstraßen sowie die für Charterscheininhaber gesperrten Gebiete zu halten (siehe Unterlagen Charterschein sowie Kartenmaterial an Bord).

15. Datenschutz:

Die Aquare Charter GmbH erhebt im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung von Verträgen zur Vermietung ihrer Boote personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Ziff. 1. DSGVO. Die Rechtsmäßige Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen von Art. 6 Abs. 1. lit. BDSGVO. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter https://bunbo.de/datenschutzerklaerung

16. Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist der Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO. Dies ist für beide Vertragsparteien Brandenburg an der Havel. Materiell rechtlich findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17. Salvatorische Klausel:

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Solchen Falls wird die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Regelung und dem Willen der Partei am ehesten entspricht.


Stand: 07/2022